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Schulfahrten

Neben dem Unterricht sind Schulfahrten eine weitere Art von Schulveranstaltungen, um dem Bildungsauftrag der Schule gerecht zu werden und Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen.

Ziele und Inhalte werden deshalb auch vorrangig nach diesen Schwerpunkten und weniger nach touristischen Aspekten ausgewählt. Bei eintägigen Fahrten sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, daran teilzunehmen. Soweit auch Übernachtungen geplant sind, können sie stattdessen auch am Unterricht anderer Klassen teilnehmen. Nähere Vorgaben zur Organisation von Schulfahrten sind im Runderlass des MK vom 01.01.2023 (SVBl. S. 9) festgelegt worden.

In den Schulen gibt es häufig grundsätzliche Vereinbarungen für bestimmte Jahrgangsstufen zu Dauer, möglichen Zeiträumen oder auch Zielen ("Wandertag“, Schullandheim). Über die jeweils konkret geplante Fahrt einer bestimmten Klasse wird erst nach eingehender Erörterung mit der betroffenen Klassenelternschaft entschieden. Die Erziehungsberechtigten müssen im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht (§ 71 Nds. Schulgesetz) neben den eintägigen Pflichtveranstaltungen auch die längeren Schulfahrten finanzieren, soweit sie ihr Kind dazu angemeldet haben. Deshalb soll vor der abschließenden Entscheidung ausdrücklich diskutiert werden, inwieweit die Kosten für alle Erziehungsberechtigten zumutbar sind. Hierbei sei auch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen sind. U. a. beruht dies auf der durch die Schule übernommenen Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler während einer solchen Schulveranstaltung. Außerdem wird je nach den individuellen Umständen auch von der Schule entschieden, welche und wie viele Personen für die Wahrnehmung der Aufsicht die jeweilige Gruppe begleiten.

Vor einer Schulfahrt verpflichten sich die Erziehungsberechtigten, die voraussichtlichen Kosten für diese Schulfahrt zu bezahlen. Außerdem verpflichten sie sich, entstehende Ausfallkosten bei Nichtteilnahme und erforderliche Rückhol- und Rückreisekosten bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme an der Schulfahrt zu tragen, sofern die Kosten nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind. Das gilt auch für Stornokosten, wenn die Schulfahrt aus anderen Gründen abgesagt wird, z. B. wenn im Zusammenhang mit einer Pandemie das Infektionsrisiko gegenüber dem pädagogischen Nutzen überwiegt. Dabei entscheiden die Erziehungsberechtigten nach eigenem Ermessen, ob sie entsprechende Versicherungen abschließen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Für weitere Auskünfte zu diesem Thema steht die jeweils besuchte Schule zur Verfügung.

Genehmigung und Abrechnung

Informationen zur Genehmigung und Abrechnung von Schulfahrten finden Sie im Fachportal Schulverwaltung nach dem Schul-Login.

Die Rundverfügung von 2016 wurde anlässlich der Umsetzung auf das Bildungsportal und unter Berücksichtigung der Neufassung des Schulfahrtenerlasses angepasst; Änderungen sind kursiv gedruckt.